Hinweise und Termine der Auswahlverfahren

Durch eine Anpassung der Auswahlkriterien, können ab dem 01. Juli grundsätzlich auch Orts- und Stadtteile in das Auswahl- und Bewilligungsverfahren einbezogen werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Bei der ersten Antragstellung auf Förderung der Breitbandversorgung in einem oder mehreren Ortsteilen muss die Gemeinde der Bewilligungsbehörde, zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (s.u. Fördervoraussetzungen), ein beschlossenes Gesamtkonzept für den Breitbandausbau der Gemeinde vorlegen.

  • Der zur Darstellung der unzureichenden Versorgung erforderliche aktuelle Versorgungsnachweis muss orts- bzw. stadtteilbezogen sein. Die Breitband-Verfügbarkeit in Ortslagen wird in Kürze in die Web-Anwendung/den Breitbandatlas integriert werden. Bis dahin erteilen die Breitbandberater Auskünfte über die Breitband-Verfügbarkeit in Ortslagen anhand einer Tabelle des TÜV Rheinland.

  • Je politische Gemeinde können nicht mehr als 325.000 € an Fördergeldern eingesetzt werden (Deckelung). Diese Gelder können unter Einbeziehung einer unter Umständen zuvor für das gesamte Gemeindegebiet erfolgten Förderung entweder durch mehrere Anträge für Einzelprojekte mit einem Ortsteil bzw. zwei Ortsteilen oder einen Antrag für ein Großprojekt mit drei bzw. mehr Ortsteilen ausgeschöpft werden. Bei einem Antrag für ein Einzelprojekt mit einem Ortsteil bzw. zwei Ortsteilen können nicht mehr als 130.000 € an Fördergeldern eingesetzt werden.

  • Der auszubauende Ortsteil bzw. die auszubauenden Ortsteile müssen insgesamt mindestens 100 Haushalte aufweisen, um bei der Förderung berücksichtigt zu werden.

    Die nächsten Auswahlverfahren sind für die folgenden Terminen terminiert:

    2. Auswahlverfahren 2014

    30.09.2014    Vorlagetermin für die vollständigen Unterlagen

    17.10.2014    Auswahltermin

    1. Auswahlverfahren 2015

    16.01.2015    Vorlagetermin für die vollständigen Unterlagen

    06.02.2015    Auswahltermin

     

    Fördervoranfragen müssen nachfolgende Unterlagen/Nachweise enthalten:

     

    • Aktuelle kommunalaufsichtliche Stellungnahme für das HH-Jahr 2014 mit Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers. Die Kategorisierung und Beschreibung der Vorgehensweise basiert auf einem Schreiben des ISM vom 18.02.2009 zur Umsetzung des KP II in Rheinland-Pfalz. Weiterhin soll die zuständige Kommunalaufsicht bei der Beurteilung Gesamtkosten von 200.000 EUR (Einzelprojekte) bzw. 500.000 EUR (Großprojekte der Landkreise und Verbandsgemeinden) sowie eine Förderung in Höhe von 65% zugrunde legen.

    • Darstellung und aktueller Nachweis der unzureichenden Versorgung des zu erschließenden Gebietes (die Untergrenze für eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 2 Mbit/s Downstream betragen). Die Unterversorgung muss technologieneutral nachgewiesen werden. Es sind von allen im Breitbandatlas für das auszubauende Gebiet gelisteten TK-Unternehmen Nachweise vorzulegen, dass diese keine Versorgung > 2 Mbit/s gewährleisten.

    • Nachweis der Durchführung eines nicht förmlichen Interessenbekundungsverfahrens auf der Markterkundungsplattform „www.breitband.rlp.de“. Auf Grund des technologischen Fortschritts und des zwischenzeitlich erfolgten Ausbaus der Breitbandversorgung (z.B. LTE) sind Interessenbekundungsverfahren, die älter als 6 Monate sind, erneut durch den Antragsteller durchzuführen. Die Laufzeit des Interessenbekundungsverfahrens beträgt mindestens 14 Tage.

    • Kopie der Angebote, die ggf. im Rahmen der Interessenbekundung eingereicht wurden.

    • 1., 2. und 3. Erklärung zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume sowie Subventionserklärung.

    •  Kartenmäßige Darstellung des zu erschließenden Ausbaugebietes.

    • EU-Unternehmensnummer des Projektträgers.

    •  Angaben zur Anzahl der Haushalte.

    • Ergebnis der Bedarfsermittlung (mit Angabe des Durchführungszeitraums und Vorlage eines Muster-Fragebogens), aufgeschlüsselt nach privater und beruflicher Nutzung. Bei erstmaliger Vorlage der Fördervoranfrage darf die Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht älter als 1 Jahr sein.

     

    Unvollständige oder unplausible Fördervoranfragen können im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.