Leitfaden für NGA-Projekte von Kommunen

Kommunen, die mit eigenen Haushaltsmitteln ein NGA-Projekt in ihrem Gemeindege­biet fördern wollen, können im Hinblick auf das EU-Beihilfenrecht als Rechtsgrundla­ge für eine solche Beihilfemaßnahme seit dem 1. Juli 2014 die Allgemeine Gruppen­freistellungsverordnung (AGVO) heranziehen.

Die besonderen Bestimmungen der AGVO für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Artikel 52 AGVO) orientieren sich an den Breitband-Leitlinien der EU-Kommission vom 25. Januar 2013 (EU-BL), weshalb diese als Auslegungshilfe herangezogen werden können.

Dieser Leitfaden soll praktische Hinweise zur beihilferechtskonformen Vorgehens­weise bei kommunal geförderten NGA-Projekten geben. Bei NGA-Projekten geht es um den Aufbau von elektronischen Kommunikationsnetzen, die die Möglichkeit bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen (Hochgeschwindigkeitsnetze).

In Abgrenzung zur früheren Rechtslage wird vorab darauf hingewiesen, dass eine Umfrage unter den Endnutzern im potenziellen Fördergebiet zum Nachweis eines Bedarfs für NGA-fähige Netze, sog. Bedarfsumfrage, keine in der AGVO genannte Fördervoraussetzung ist.

 

Wesentliche Verfahrensschritte sind:

 1.  Festlegung des Zielgebietes

Die Kommune muss ein Zielgebiet festlegen, in dem keine NGA-Infrastruktur vor­handen ist, sog. "weißer" NGA-Fleck (s. Artikel 52 Abs. 3 AGVO).

Hierfür muss sie die vorhandende Breitbandversorgung in ihrem Gemeindegebiet feststellen, die Versorgungsgrade darstellen und darauf aufbauend die Versorgungs­bereiche ("weiße", "graue" und "schwarze" Flecken bei Breitbandgrundversorgungs­netzen sowie "weiße", "graue" und "schwarze" NGA-Flecken) möglichst genau ab­grenzen.

Der Grad der Breitbandversorgung kann dem Breitbandatlas des Landes Rheinland-Pfalz entnommen werden. Ergänzend kann er bei den vor Ort tätigen Telekommuni­kationsanbietern abgefragt werden.

Die Kommune kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Festlegung des Zielge­bietes konsultieren.

 

2.  Durchführung eines Markterkundungsverfahrens

Die Kommune muss im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abfragen, ob ein Te­lekommunikationsanbieter den Aufbau eines NGA-Netzes im Zielgebiet in den drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme unter Marktbe­dingungen beabsichtigt (s. Artikel 52 Abs. 3 AGVO).

Die Markterkundung muss auf der zentralen Website, dem Online-Portal des Bundes www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht werden. Hierzu ist eine Registrie­rung notwendig (wegen der Einzelheiten zur Registrierung und zu dem dort für die Markterkundung hinterlegten Formular s. unter der Rubrik "Veröffentlichungen").

Als Unterlagen zur Markterkundung sollte die Kommune eine kartenmäßige und ta­bellarische Darstellung des Zielgebietes mit der Anzahl der Haushalte, soweit be­kannt einschließlich der Gewerbegebiete, und eine Zusammenfassung des Erschlie­ßungsvorhabens beifügen.

Im Rahmen dieser Konsultation muss auch nach der eigenen und kontrollierten Infra­struktur des Telekommunikationsanbieters im Zielgebiet gefragt werden. Hier sollten detaillierte Informationen, unter anderem zu den aktuellen Upload- und Downloadge­schwindigkeiten, abgefragt werden.

Darüber hinaus sollte die Kommune zur Sicherheit die Ausbaupläne durch Anschrei­ben der örtlich tätigen Telekommunikationsanbieter abfragen. Im rheinland-pfälzi­schen Breitbandatlas können unter www.breitbandatlas.de Anbieter abgerufen wer­den.

Ergänzend zu dem Markterkundungsverfahren bietet es sich an, gleichzeitig ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, in dem zusätzlich nach den Ausbaumöglichkeiten im Falle einer staatlichen Förderung gefragt wird (geplante Architektur u.ä.). Dies ermöglicht es, die geplante Fördermaßnahme früh­zeitig zu spezifizieren.

Hierfür ist das auf dem Online-Portal des Bundes www.breitbandausschreibungen.de für die Interessenbekundung hinterlegte Formular zu verwenden.

Ergibt das Markterkundungsverfahren (mit nichtförmlichem Interessenbekundungs­verfahren), dass ein Zuschussbedarf besteht, können die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet werden.

Sofern ein Telekommunikationsanbieter Interesse am Aufbau eines eigenen NGA-Netzes im Zielgebiet oder in Teilen des Zielgebietes in den nächsten drei bis vier Jahren unter Marktbedingungen mitteilt, sollte die Kommune diesen dazu auffordern, seine Ausbauabsichten innerhalb von zwei Monaten detailliert zu belegen. Der Nachweis sollte zumindest durch Vorlage eines detaillierten Geschäftsplans und ei­nes ausführlichen Zeitplans mit Meilensteinen für den Netzausbau erbracht werden. Eine Auflistung derjenigen Unterlagen, die darüber hinaus angefordert werden kön­nen, ergibt sich aus der als Download zur Verfügung stehenden Liste. Werden die Ausbauabsichten nicht glaubhaft dargelegt oder wird ein Meilenstein nicht fristge­recht erreicht, kann die Kommune mit der Umsetzung der geplanten Fördermaßnah­me beginnen.

 

3.  Darstellung der bestehenden Infrastruktur

Die Kommune muss in der Ausschreibung dazu aufrufen, die bestehende Infrastruk­tur zu nutzen. Diese Aufforderung sollte durch eine kartenmäßige Darstellung der bekannten bestehenden Infrastrukturen im Zielgebiet (z.B. Backbone-Trassen, Leer­rohre, Glasfaserkabel, HVT, KVz, Outdoor-DSLAM, LWL, Türme, Funkmasten, Bahntrassen, Straßen) konkretisiert werden. Dies ist im Vorfeld der Ausschreibung zusammenzustellen.

Zusätzlich zu den von den Telekommunikationsanbietern im Rahmen des Markter­kundungsverfahrens (auch der BNetzA) zur Veröffentlichung genannten eigenen und von ihnen kontrollierten Infrastrukturen im Zielgebiet können die bekannten be­stehenden Infrastrukturen dem Infrastrukturatlas der BNetzA (ISA-BNetzA) entnom­men werden. Die Kommune kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Darstel­lung der bestehenden Infrastrukturen im Zielgebiet konsultieren.

 

4.  Wettbewerbliches Auswahlverfahren

Die Kommune muss den Auftrag zur flächendeckenden Versorgung der privaten Haushalte und der Unternehmen ihrer Gemeinde mit hochleistungsfähigen Internet­zugängen im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Aus­schreibung unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität ausschreiben (s. Artikel 52 Abs. 4 AGVO).

Die Ausschreibung muss auf dem Online-Portal des Bundes www.breitbandaus-schreibungen.de veröffentlicht werden. Hierzu ist eine Registrierung notwendig (we­gen der Einzelheiten zur Registrierung und zu den dort für Ausschreibungen hinter­legten Formularen s. unter der Rubrik "Veröffentlichungen").

Die Ausschreibung kann sich auf die Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Leerroh­ren der Kommune (mit oder ohne Kabel; u.U. nur Erdarbeiten) und (ergänzend)/oder auf die Errichtung und den Betrieb eines geförderten NGA-Netzes beziehen.

Wie bereits unter 3. erwähnt wurde, muss die Kommune in der Ausschreibung dazu aufrufen, die bestehende Infrastruktur zu nutzen.

Bei der Beschreibung der Leistung ist im Ausschreibungstext darauf hinzuweisen, dass der Netzbetreiber zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen mög­lichst umfassenden Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleis­tungsebene einschließlich einer physischen Entbündelung gewähren muss (s. Arti­kel 52 Abs. 5 AGVO). Des Weiteren hat ein Hinweis zu erfolgen, dass dieser Zu­gang auf Vorleistungsebene für mindestens sieben Jahren zu gewähren ist und das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss. Im Falle staatlicher Beihilfen für die Finanzierung der Verlegung von Leerrohren muss darüber hinaus mitgeteilt werden, dass die Leerrohre groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netztypologien ausgelegt sein müssen. Außerdem sind in der Aus­schreibung die für das Benchmarking von Vorleistungspreisen herangezogenen Kri­terien anzugeben.

Ferner ist auszuführen, dass bei Angebotsabgabe zwingend eine Erklärung zur Ein­haltung der geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und ille­galer Beschäftigung und eine Erklärung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes abzugeben sind.

In den Fällen der Gewährung eines direkten Zuschusses sind Angaben zu der ge­planten NGA-Netzstruktur, den Investitionskosten, den zu erwartenden Einnahmen, den zu erwartenden Endkunden und dem Abschreibungszeitraum zu fordern.

Schließlich müssen die qualitativen Zuschlagskriterien, anhand deren die Angebote beurteilt werden, und deren relative Gewichtung genannt werden .

Zu den Unterlagen der Ausschreibung gehören auch die kartenmäßige und tabellari­sche Darstellung des Zielgebietes mit der Anzahl der Haushalte, soweit bekannt ein­schließlich der Gewerbegebiete, und der bekannten bestehenden Infrastrukturen im Zielgebiet.

 

5.  Erarbeitung des Entwurfs eines Kooperationsvertrages

In den Entwurf eines Kooperationsvertrages zwischen dem Betreiber des NGA-Net­zes und der Kommune ist eine Regelung aufzunehmen, wonach der Netzbetreiber verpflichtet ist, zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungs­ebene einschließlich einer physischen Entbündelung zu gewähren und zwar für min­destens sieben Jahre, wobei das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten un­befristet bestehen muss.

Ferner muss der Betreiber des NGA-Netzes verpflichtet werden, effektiven Zugang auf Vorleistungsebene so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes zu ge­währen.

In den Vertragsentwurf sind auch die Zugangsbedingungen (einschließlich Preisen) festzulegen (s. Artikel 52 Abs. 6 AGVO). Hierbei hat die Kommune die BNetzA zu konsultieren. Die BNetzA prüft insbesondere die Zugangsvarianten, die effektive Nutzbarkeit des Netzzugangsanspruchs, den Mechanismus der Festlegung der Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene und die Beachtung des Diskriminie­rungsverbotes. Die Vorleistungspreise müssen sich an den Vorleistungspreisen, die von der BNetzA für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind, orientieren bzw. auf die Preisfestsetzungsgrundsätze der BNetzA und auf Benchmarks stützen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten gelten.

Im Falle einer Beihilfe von über 10 Mio. EUR ist in dem Vertragsentwurf ein Überwa­chungs- und Rückforderungsmechanismus zu regeln (s. Artikel 52 Abs. 7 AGVO).

 

6.  Veröffentlichung, Berichterstattung und Monitoring

Die Kommune hat eine Kurzbeschreibung und den vollständigen Wortlaut jeder auf der Grundlage der AGVO freigestellten Maßnahme innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe für 10 Jahre oder einen Link, der Zugang dazu bietet, auf einer ausführlichen Beihilfe-Website zu veröffentlichen (s. Artikel 9 Abs. 1 und 4 Satz 2 AGVO). Bei Einzelbeihilfen von über 500.000,- EUR sind weitere In­formationen zu veröffentlichen (s. Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c und 4 Satz 1 und An­hang III AGVO). Diese Informationen sind im Falle von Beihilfemaßnahmen, die auf die AGVO gestützt werden, voraussichtlich ebenso wie die Ausschreibungen auf dem Online-Portal des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) zu veröffentlichen.

 

Die Kommune ist ferner verpflichtet, eine Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der AGVO freigestellten Maßnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten über das elektronische Anmeldesystem (SANI) zu übermitteln (s. Artikel 11 Buchst. a AGVO). In der Kurzbeschreibung, für die das Formular des Anhangs II der AGVO zu verwenden ist, ist auch ein Link zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme" anzugeben.
Schließlich muss die Kommune diejenigen Informationen und Unterlagen bereithalten, die der Kommission eine Prüfung der Beihilfemaßnahme ermöglicht (s. Artikel 12 AGVO). Diese Informationen und Unterlagen sind im Falle von Beihilfemaßnahmen, die auf die AGVO gestützt werden, voraussichtlich dem Bund über ein im OnlinePortal (www.breitbandausschreibungen.de) abrufbares OnlineMonitoringSystem zu übermitteln.