Landes- und Bundesförderrichtlinie

Am 22. Oktober 2015 ist die Bundesförderrichtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in Deutschland des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft getreten. In der Nummer 1.3 der Bundesförderrichtlinie wird die Möglichkeit der Ergänzung des Bundesförderprogramms durch Förderprogramme der Bundesländer eingeräumt. Hiervon wird das Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage der am 11. November 2015 in Kraft getretenen Richtlinie des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen Gebrauch machen.

Bundesförderrichtlinie

Zur Klarstellung weist das Breitband-Kompetenzzentrum auf Folgendes hin:

1. Eine Förderung gemäß Nummer 5.1 der Bundesförderrichtlinie kommt auch dann in Betracht, wenn als Zwischenschritt auf der Grundlage einer NGA-Netzdetailplanung für 85% der Haushalte im Planungsgebiet zuverlässig Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s im Download gewährleistet werden, wobei erhebliche neue Investitionen im Erschließungsgebiet zu tätigen sind. Bei der Berechnung der Fördersumme werden die Haushalte im Planungsgebiet berücksichtigt, in denen zuverlässig Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s im Download erreicht werden. Von den Gesamtkosten im Planungsgebiet wird der Anteil abgezogen, der dem Anteil von nicht mit 50 Mbit/s versorgten Haushalten entspricht. 

  • Dies bedeutet, dass abweichend vom Wortlaut des Satzes 3 der Nummer 5.1 der Bundesförderrichtlinie nicht für 100%, sondern für 85% der Haushalte im Projektgebiet zuverlässig Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s im Download zu gewährleisten sind. Die Ausbaukosten für die restlichen 15 Prozent, die keine 50 Mbit/s im Download nach Abschluss der Maßnahme zuverlässig erreichen, werden bei der Berechnung der Fördersumme nicht berücksichtigt. Ob ein Projekt grundsätzlich zum Zuge kommt, wird durch das Scoring-Modell von Seiten des Bundes entschieden.  


2. Es ist außerdem beabsichtigt, einen Beirat mit Vertretern aller Bundesländer einzurichten. Dieser soll mindestens zweimal im Jahr tagen und das Bundesförderprogramm im Hinblick auf seine erreichten Ergebnisse und seine Fortentwicklung begleiten. 

  • Hierbei will Rheinland-Pfalz ganz bewusst Ihre Erfahrungen, Hinweise und ggf. auch kritischen Anregungen aus der Förderpraxis mit vorbringen und sich bemühen, Anpassungen dort, wo notwendig, zu erreichen. 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die erste Förderrunde für das Bundesförderprogramm bereits am 17. November gestartet. Der Förderaufruf läuft bis zum 31. Januar 2016.

Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite des BMVI und unter nachstehendem Link http://s.rlp.de/3m7 sowie auf der Bundesplattform

Weitere Einzelheiten des Verfahrens für die Antragsstellung sind in Nummer 8 der Bundesförderrichtlinie in Verbindung mit der Anlage 1 "Mindestanforderungen zur Antragsstellung" zu finden.

Landesförderrichtlinie

Nach der Nummer 2 der Landesförderrichtlinie, kann über das Betreibermodell, die Wirtschaftlichkeitslücke und Planungsleistungen hinaus auch die Mitverlegung von Leerrohren insbesondere im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen zur Vorbereitung eines späteren FTTB- oder FTTH-Ausbaus gefördert werden. Projekte, die einen landkreisweiten Ausbau beinhalten, werden gemäß der Nummer 5.2 der Landesförderrichtlinie prioritär gefördert.

Das Förderverfahren wird in der Nummer 7 der Landesförderrichtlinie geregelt. Danach sind Förderanträge vor der Auswahl eines Bewerbers im wettbewerblichen Verfahren schriftlich auf dem Dienstweg über die Aufsichtsbehörde beim Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zu stellen. Zuwendungen werden durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur bewilligt.

 

  • <media 151104 - - "TEXT, Foerderrichtlinie Land, Foerderrichtlinie_Land.pdf, 4.2 MB">Landesförderrichtlinie</media>